Tätigkeitsschwerpunkte
- Mietrecht
- Erbrecht
- Allgemeines Zivilrecht
- Versicherungsrecht
- Pferderecht
Wir kümmern uns um ihre Angelegenheiten im Versicherungsrecht und überprüfen sorgfältig ihre Rechte und den Leistungsumfang ihrer Verträge.
Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz brachte wesentliche Neuerungen mit sich. Als besonders bedeutende Vorschriften, die die Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes hervorgebracht hat, sind § 6 VVG und 61 VVG n.F. hervorzuheben, in denen besondere, für Versicherer und Versicherungsvermittler, (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) geltende, Beratungs- und Dokumentationspflichten kodifiziert sind, die die Verbraucher und Unternehmer als Versicherungsnehmer zukünftig besser schützen sollen,
Nach § 61 VVG sind Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, die Versicherungsnehmer nach ihren Wünschen und Bedürfnissen hinsichtlich der abzuschließenden Versicherung zu befragen, soweit nach der Schwierigkeit der Versicherung oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen persönlicher Situation hierfür Anlass besteht. Der Versicherungsvermittler hat die Schwierigkeit der Versicherung und die Frage, ob im Einzelfall Anlass zur besonderen Befragung besteht, selbst zu beurteilen. Der Versicherungsvermittler hat das Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages auch zu dokumentieren. Die gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten treffen gem. § 6 VVG auch die Versicherer.
Dabei gilt: Je komplexer und umfangreicher ein angebotener Versicherungsvertrag ist, umso strenger sind auch die Anforderungen an die zu erfüllenden Beratungs-und Dokumentationspflichten.
Verletzen der Versicherer oder die Versicherungsvermittler schuldhaft diese Beratungspflichten und entsteht dem Versicherungsnehmer hierdurch ein Schaden, so sind der Versicherer oder die Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet.
Für Versicherer folgt die Schadenersatzpflicht aus § 6 Abs.5 VVG und für Versicherungsvermittler folgt diese aus § 63 VVG.
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch den Versicherungsvermittler (§ 61 Abs.2 VVG) oder den Versicherer (§ 6 Abs.3 VVG) verzichten. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers und eines ausdrücklichen Hinweises des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler geltend zu machen.